Die Straf- und Zivilklägerin begab sich am Abend des 7. August 2015 nach einem Vorstellungsgespräch in die Wohnung des Beschuldigten und verbrachte dort die Nacht sowie den darauffolgenden Tag bis in die Nacht hinein. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem Abend zu einer Auseinandersetzung und zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gekommen ist und dass er die Straf- und Zivilklägerin im Verlauf des Abends geschlagen hat.