9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt ein Liebesverhältnis miteinander hatten. Die Straf- und Zivilklägerin begab sich am Abend des 7. August 2015 nach einem Vorstellungsgespräch in die Wohnung des Beschuldigten und verbrachte dort die Nacht sowie den darauffolgenden Tag bis in die Nacht hinein.