Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Straf- und Zivilklägerin während etwas mehr als 24 Stunden daran gehindert, die Wohnung zu verlassen (Freiheitsberaubung) und sie dabei bedroht (Drohung), gegen ihren Willen vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen (Vergewaltigung) und kochendes Wasser über sie geschüttet (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand). Für die detaillierte Umschreibung der Vorwürfe wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 485 ff.).