8. Angeklagter Sachverhalt Die vorliegend zu beurteilenden Vorgänge haben sich gemäss Anklageschrift vom 12. April 2018 zwischen Freitagabend, 7. August 2015, und Samstagabend, 8. August 2015, in der Wohnung des Beschuldigten zugetragen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Straf- und Zivilklägerin während etwas mehr als 24 Stunden daran gehindert, die Wohnung zu verlassen (Freiheitsberaubung) und sie dabei bedroht (Drohung), gegen ihren Willen vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen (Vergewaltigung) und kochendes Wasser über sie geschüttet (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand).