391 Abs. 2 StPO gebunden ist. Demgegenüber kann sie das Urteil betreffend die Fragen des Strafmasses, der Massnahme sowie des Aufschubs der Freiheitsstrafe aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 726 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).