8 Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Bezug auf die Schuldsprüche und die Zivilklage wurde die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben, weshalb die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist.