Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft bezieht sich auf das Strafmass, die Massnahme sowie den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme. Als Folge dieser Beschränkungen erwächst die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft.