6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche, die ausgesprochene Strafe und Massnahme, die Kostenauferlegung, die Festsetzung der amtlichen Entschädigungen, die Beurteilung der Zivilklagen sowie die Verfügungen (pag. 785). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft bezieht sich auf das Strafmass, die Massnahme sowie den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme.