4.2 zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe mindestens aber von CHF 10'000.00, nebst Zins zu 5% seit 8. August 2015, an die Privatklägerin C.________; 4.3 zur Bezahlung der erst -und der oberinstanzlichen Anwaltskosten der Privatklägerin C.________ gemäss eingereichten Honorarnoten. 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.