2. zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 50.00; der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Dauer der Probezeit auf drei Jahre festzusetzen; für die Dauer der Probezeit sei die Weisung zu erteilen, sich auf eigene Kosten einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 4. Von einer ambulanten Massnahme sei abzusehen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: