1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten; der Vollzug der Freiheit[s]strafe sei aufzuschieben und die Dauer der Probezeit auf drei Jahre festzusetzen; für die Dauer der Probezeit sei die Weisung zu erteilen, sich auf eigene Kosten einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen; die ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen sei anzurechnen;