Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin sowie Dr. med. F.________ befragt, wobei Dr. med. F.________ vor seiner eigenen Befragung als Zuhörer der Einvernahme des Beschuldigten beiwohnte (pag. 980 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens erneut gestellt und sowohl betreffend den Beschuldigten als auch betreffend die Straf- und Zivilklägerin abgewiesen (pag. 1013).