948). Am 18. Januar 2022 beantragte die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) abklären zu lassen (pag. 957). In diesem Zusammenhang wurde der Kammer ein Schreiben von Dr. med. H.________ vom 13. Januar 2022 zugestellt, welches zu den Akten erkannt wurde (pag. 953). Der Antrag auf Abklärung der Verhandlungsfähigkeit wurde abgewiesen (pag. 961). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin sowie Dr. med. F._____