3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Beschluss vom 8. Februar 2021 wurden die vom Beschuldigten eingereichten Arztberichte vom 14. Januar 2020 und 10. November 2020 zu den Akten erkannt (pag. 788 und pag. 798). Weiter wurde angeordnet, über den Beschuldigten ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Der Antrag des Beschuldigten, es sei über die Straf- und Zivilklägerin und den Beschuldigten ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, wurde in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin abgewiesen (pag. 824 f.).