811). Gründe für ein Nichteintreten wurden weder in Bezug auf die Berufung noch betreffend die Anschlussberufung geltend gemacht (pag. 807, pag. 811, pag. 820 und pag. 822). Die E.________ (nachfolgend: Zivilklägerin) liess sich nicht vernehmen (pag. 816).