785). Mit Verfügung vom 5. November 2020 wurde den weiteren Parteien Gelegenheit gegeben, Anschlussberufung zu erklären und Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen (pag. 792). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 23. November 2020 innert Frist Anschlussberufung in Bezug auf das Strafmass, die Massnahme sowie den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme (pag. 807). C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, verzichtete mit Schreiben vom 26. November 2020 auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 811).