3. Zur Bezahlung von CHF 2‘956.80 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 21.10.2019 an die Zivilklägerin E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 3 V. Weiter wird verfügt: 1. Es wird eine Bewährungshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB angeordnet. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).