A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.08.2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 6‘580.60 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29.04.2016 an die Zivilklägerin E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.