Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 2‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 66‘504.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin CHF 31‘635.50). III. 1. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung mit Rückzahlungspflicht zulasten des Beschuldigten] 2. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin mit Rück- und Nachzahlungspflicht zulasten des Beschuldigten] IV.