2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 46 Tagen werden im Umfang von 46 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.