1. wegen Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit vom 07.08.2015, ca. 22:00 Uhr bis 08.08.2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________, zum Nachteil von C.________; 2. wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 07.08.2015, ca. 22:00 Uhr bis 08.08.2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________; wird aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am Morgen des 08.08.2015, in G.________, zum Nachteil von C.________;