76 1. Der Kanton Bern entschädigt C.________ für die angemessene Wahrung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4’358.20. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den C.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 sowie mit den ihr auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'457.75 verrechnet. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit getilgt und es verbleiben erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 9'099.55, welche C.________ zu bezahlen hat. C.