C.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16'975.15 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 15'277.65, zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf total CHF 5’795.25, ebenfalls im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 5'215.70, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 1'697.50 bzw. CHF 579.55, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. Weiter wird verfügt: