B.________ hat dem Kanton Bern die dem Straf- und Zivilkläger für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'804.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'319.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers F.________, Rechtsanwalt G.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: