Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'593.65 bzw. CHF 628.25, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. Ebenfalls keine Rück- und Nachzahlungspflicht besteht hinsichtlich der Übersetzungskosten von total CHF 586.40. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers F.________, Rechtsanwalt G.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: