B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16'022.10 (amtliche Entschädigung exkl. Kosten für die Übersetzung von CHF 480.00) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 3'990.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 480.00 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.