die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 B.________ auferlegt wurden und auf die Ausrichtung einer Entschädigung für das Widerrufsverfahren verzichtet wurde; 4. B.________ in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Mai 2015 an den Straf- und Zivilkläger F.________ verurteilt wurde und die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen wurde und für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. II. B.________ wird schuldig erklärt: