1. das Strafverfahren gegen B.________ wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________ mangels Strafantrag eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. B.________ der Nötigung, mehrfach begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________, schuldig erklärt wurde; 3. der B.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Mai 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde,