Verfahrenskosten von CHF 10'457.75 zu verrechnen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit getilgt und es verbleiben erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 9'099.55, welche die Beschuldigte 2 zu bezahlen hat. 26. Weitere Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 69 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. B.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 13. November 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: