25. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist die der Beschuldigten 2 auszurichtende Entschädigung von CHF 4'358.20 mit den auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 sowie mit den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'457.75 zu verrechnen.