24.4 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers, Fürsprecher G.________, gestützt auf die angemessene Honorarnote vom 1. Juli 2021 (pag. 825) auf CHF 559.50 (volles Honorar: CHF 694.15) festgesetzt. Der Beschuldigte 2 wird hierfür – unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO – im Umfang von 2/3 rück- und nachzahlungspflichtig. Hinsichtlich des verbleibenden Drittels besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.