Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigten 2 – entsprechend der Verteilung zu den Verfahrenskosten – eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten. Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2) und damit im Kanton Bern nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt der Tarifrahmen im Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00.