Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt A.________, gestützt auf die angemessene Honorarnote vom 14. August 2021 (Aufwand von total 35 Stunden zu CHF 200.00, Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von 74.60, Mehrwertsteuer von CHF 556.30 sowie Auslagen ohne Mehrwertsteuer von CHF 586.40; pag. 940 f.) auf CHF 8'367.30 festgesetzt (volles Honorar: CHF 10'252.05). Entsprechend der Verurteilung zu den Verfahrenskosten wird der Beschuldigte für diesen Betrag (abzüglich der Kosten für die Übersetzung von CHF 586.40) unter den Voraussetzungen von Art.