Entsprechend rechtfertigt es sich, auch der Beschuldigten 2 2/3 der auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 3'000.00. Der verbleibende Drittel der auf die Beschuldigten 2 entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’500.00, trägt der Kanton Bern. 24.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 1 Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt A.___