Die Beschuldigte 2 unterliegt mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich (sie verlangte Freisprüche von sämtlichen Anschuldigungen). Demgegenüber unterliegt auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise, welche ein erheblich höheres Strafmass und einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung beantragte. Entsprechend rechtfertigt es sich, auch der Beschuldigten 2 2/3 der auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 3'000.00.