Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1 2/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 3'000.00. Der verbleibende Drittel der auf den Beschuldigten 1 entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’500.00, trägt der Kanton Bern. Die Beschuldigte 2 unterliegt mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich (sie verlangte Freisprüche von sämtlichen Anschuldigungen).