Er wird in allen Anklagepunkten – soweit diese oberinstanzlich noch strittig waren – schuldig gesprochen und das Strafmass wird oberinstanzlich nur leicht reduziert. Demgegenüber unterliegt auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise, welche eine Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten beantragte. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1 2/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 3'000.00.