24. Obere Instanz 24.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden pro beschuldigte Partei auf CHF 4'500.00 bzw. insgesamt auf CHF 9'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte 1 unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend. Er wird in allen Anklagepunkten – soweit diese oberinstanzlich noch strittig waren – schuldig gesprochen und das Strafmass wird oberinstanzlich nur leicht reduziert.