65 und Mehrwertsteuer) entschädigt; das volle Honorar wurde auf CHF 9'092.70 und der nachforderbare Betrag auf CHF 1'739.25 bestimmt. Daran ist nichts auszusetzen und die Fürsprecher G.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers wird bestätigt. Der Beschuldigte 1 wird hierfür voll rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 StPO).