135 Abs. 4 StPO) 23.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers Fürsprecher G.________ wurde für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafund Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'353.45 (inkl. Auslagen