23.2 Amtliche Entschädigungen der Verteidigungen Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 und Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Da die Kostenauflage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), wird der Beschuldigte 1 voll und die Beschuldige 2 im Umfang von 9/10 rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO)