Kosten des erstinstanzlichen Gerichts: CHF 6'250.00; Auftritt der Staatsanwaltschaft: CHF 1'000.00). Angesichts des Freispruches von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichen Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 10'457.75, zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 1'162.00, trägt der Kanton Bern die auf die Beschuldigte 2 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 23.2 Amtliche Entschädigungen der Verteidigungen