Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung wurde erstinstanzlich verzichtet. Dieser Punkt ist rechtskräftig, darauf ist nicht zurückzukommen. In den verbleibenden Anklagepunkten wird der Beschuldigte 1 verurteilt. Er hat die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'630.35 (Kosten der Untersuchung: CHF 4'380.35 [exkl. Vorschusszahlung amtl. Mandat von CHF 6'000.00; vgl. pag. 352]; Kosten des erstinstanzlichen Gerichts: