23. Erste Instanz 23.1 Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung wurde erstinstanzlich verzichtet.