Die Voraussetzungen für die Gewährung des vollbedingten Vollzugs sind somit gegeben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. 22.10 Anrechnung der Polizeihaft Die von der Beschuldigten 2 ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird ihr auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 64 V. Kosten und Entschädigung