Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikten auch nicht mehr straffällig geworden. Zudem lebt die Beschuldigte 2 in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des vollbedingten Vollzugs sind somit gegeben.