21.6 verwiesen werden. Der langen Verfahrensdauer sowie den Täterkomponenten ist im Umfang von 3 Monaten strafmindernd Rechnung zu tragen. 22.8 Fazit Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie der Reduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten (zur Strafart siehe oben Ziff. 21.1 und 22.1). 22.9 Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.