21.5 ausgeführt, dass das «Vernichten von Beweismitteln» sowie das «Verschaffen eines falschen Alibis» vorliegend nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Beschuldigte bezüglich ihres eigenen Tatbeitrages nicht effektive Reue zeigte, hat sie durch ihre Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme die Ermittlungen doch begünstigt. Dies wirkt sich in marginalem Umfange strafreduzierend aus (vgl. dazu sogleich Ziff. 22.7). 22.7 Zeitablauf und Beschleunigungsgebot Es kann auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 21.6 verwiesen werden.