63 22.6 Täterkomponenten Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 663, S. 79 der Urteilsbegründung). Insbesondere trifft zu, dass die Beschuldigte 2 nicht vorbestraft ist. Im Weiteren wurde bereits oben unter Ziff. 21.5 ausgeführt, dass das «Vernichten von Beweismitteln» sowie das «Verschaffen eines falschen Alibis» vorliegend nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind.