22.4 Asperation für die mehrfache Nötigung Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (siehe Ziff. 21.4). Zu berücksichtigen ist hier sodann wiederum, dass die Beschuldigte 2 den Beweggrund des Beschuldigten 1 zwar mittrug, diesen aber nicht teilte. Ausgehend davon sowie den Ausführungen zur diesbezüglichen Strafzumessung beim Beschuldigten 1 erscheint das Verschulden als gerade noch leicht. Eine Strafe im Bereich von 10 erscheint insgesamt angemessen, wovon – aufgrund des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs der Delikte – 5 Monate asperierend zu berücksichtigen sind.